Die Mini-GmbH Das Anderkonto
Jul 09

Software stellt einen immateriellen Vermögensgegenstand dar bei dem lange Zeit keine Einigkeit darüber bestand über welche Nutzungsdauer eine Abschreibung zu erfolgen hat. Mittlerweile wurde sich auf eine 5 jährige Abschreibungspflicht geeinigt. Voraussetzung für die Abschreibung von  Software ist der entgeltliche Erwerb. Nur in diesem Fall besteht ein Bilanzierungsrecht welches für die Abschreibung von Software notwendig ist.

Die Abschreibungsbeträge werden von den Anschaffungskosten der Software berechnet. Zu den Anschaffungskosten zählen sämtliche Aufwendungen die zum Erwerb und der Inbetriebnahme der Software im Unternehmen notwendig sind.

Bei der Abschreibung von Software besteht für eine Unternehmergesellschaft kein Wahlrecht der Abschreibungsmethode. Software ist ausschließlich linear abzuschreiben. Für Software deren Anschaffungskosten 410 Euro nicht übersteigen, besteht die Möglichkeit diese als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort in voller Höhe im ersten Jahr der Nutzung abzuschreiben. Für selbsterstellte Software besteht aufgrund des Bilanzierungsverbots nur die Möglichkeit diese als Betriebsausgabe abzusetzen.

Eine Antwort zu “Abschreibung von Software”

  1. Die veröffentlichten Artikel im Juli | Existenzgründung - Mini GmbH sagt:

    […] von Software in welcher Höhe abgeschrieben werden kann erfahren unsere Leser im Artikel “Abschreibung von Software“. Das Anderkonto dient der treuhänderischen Verwahrung von Geldbeträgen eines […]

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