Das Anderkonto dient der treuhänderischen Verwahrung von Geldbeträgen eines Dritten. Dabei führt der Treuhändler das Konto auf eigenen Namen und verwaltet darauf ausschließlich Fremdgelder. Für Anderskonten bestehen in der Regel gesonderte Bankbedingungen. Inhaber von Anderskonten sind in der Regel Notare, Wirtschaftsprüfer, Pfarrer, Patentanwälte oder Rechtsanwälte.
Eingesetzt wird das Anderkonto zur Trennung von Geldern vom restlichen Vermögen einer Person. Es ergibt sich aus dem Anderkonto der Vorteil, dass im Falle einer Insolvenz der Person für die das Anderkonto verwaltet wird, die darauf befindlichen Gelder nicht in die Insolvenzmasse eingehen.
Anwendung findet das Anderkonto im Rahmen von Immobiliengeschäften zur beschleunigten Darlehnsauszahlung vor dem Grundbucheintrag. Pflicht des Treuhändlers ist es Sorge zu tragen, dass die Gelder auf dem Anderkonto zweckmäßig verwendet werden.
Für die Dienstleistung eines Anderkontos zahlt die Person die die Leistung in Anspruch nimmt von Ihrem Geschäftskonto eine Hebegebühr an den Inhaber des Anderkonto.
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