Das Anderkonto
Jul 16

Mit Assekuranz werden auch Versicherungsverträge bezeichnet. Assekuranz begründet ein Versicherungsverhältnis gegen die Zahlung eines Entgeltes zwischen den Vertragsparteien. Hinsichtlich der Vertragsparteien unterscheidet man den Versicherungsnehmer der Empfänger des Versicherungsschutzes ist und den Versicherer, der diesen gegen eine Entgeltzahlung im Rahmen seiner Selbstständigkeit gewährt. Der Assekuranz ist das Versicherungsvertragsrecht zugrundegelegt. Der Versicherer unterliegt dadurch speziellen aufsichtsrechtlichen, handelsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften.

Als typische Merkmale eines Versicherungsvertrags gilt eine Zusage einer Leistung bei einem Risikoausgleich mit rechtverbindlichem, entgeltlichem und selbstständigem Charakter für den Fall, dass ein Versicherungsfall mit ungewissem Zeitpunkt eintritt.

Aus dem Versicherungsverhältnis ergeben sich Rechte und Pflichten für beide Vertragsparteien. Beide Parteien haben ein Versicherungskündigungsrecht im Falle des Beitragsverzugs des Kunden oder der unberechtigten Leistungsverweigerung durch den Versicherer. Unabhängig davon obliegt den Vertragsparteien ein Kündigungsrecht mit bestimmten Fristen. Während ab dem Inkrafttreten der Kündigung die Ansprüche beider Parteien erlöschen, bleiben bestehende Ansprüche davon unberührt. In bestimmten Fällen besteht für den Versicherer die Pflicht die vom Versicherer erworbenen Ansprüche zurückzukaufen.

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