Das Eigentum Das Finanzgericht
Aug 16

Die Eröffnungsbilanz stellt eine besondere Bilanz dar, die die tatsächlichen Vermögens- und Kapitalverhältnisse zu einem Bilanzstichtag im Rahmen der Gründung eines Unternehmens oder dem Beginn eines Geschäftsjahres darstellt. Über die Eröffnungsbilanz wird die Grundlage für die zukünftigen Eröffnungsbuchungen fortlaufender Rechnungsperioden geschaffen. Zur Erstellung der Eröffnungsbilanz sind die Vorschriften des §§ 242- 245 HGB zu beachten.

Der Kaufmann hat demzufolge zu Beginn seines Handelsgewerbes nach Erstellung eines Businessplans bspw. über eine Businessplan Vorlage und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Eröffnungsbilanz zur Gegenüberstellung seiner Aufwendungen und Erträge im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.

Der Jahresabschluss bildet sich aus der Eröffnungsbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Maßgebend für den Jahresabschluss ist dessen Erstellung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Gesetzlich ist die Pflicht zur Erfassung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens für den Beginn  der tatsächlichen Tätigkeit gegeben. Aus dieser Buchführungspflicht resultiert die Pflicht zur Erstellung einer Eröffnungsbilanz. Mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz soll eine Abbildung der Schuldendeckungsfähigkeit ermöglicht werden. Die Schuldenüberdeckung ergibt sich aus der Differenz aus Vermögen und Schulden als das Eigenkapital.

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