Das Einstiegsgeld Abschreibung von Software
Apr 28

Die Mini-GmbH ist eine Rechtsform und wurde zum 1.11.2008 eingeführt. Sie ist eine Unterform der gängigen GmbH. Gründet man eine Mini-GmbH, ist der Unternehmer verpflichtet, lediglich 1 Euro als Stammkapital einzuzahlen. Wird eine GmbH gegründet, müssen mindestens 25.000 Euro inklusive Sacheinlagen aufgebracht werden.

Der deutsche Bundestag verabschiedete letztes Jahr das Gesetz zur „Modernisierung des GmbH Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“. Im Rahmen dieser Modernisierung wurde es auch möglich gemacht, eine Mini-GmbH zu gründen. Offiziell wird sie als Unternehmergesellschaft bezeichnet und ist eine Rechtspersönlichkeit. Aus diesem Grund müssen Verbindlichkeiten aus dem Gesellschaftsvermögen getilgt werden. Galt vor der Gesetzesverabschiedung noch die persönliche Haftung eines Kleinunternehmers, so wird dem potentiellen Existenzgründer der Schritt in die Selbstständigkeit erleichtert. Private Geldeinlagen müssen bei Tilgung ausstehender Posten nicht mehr aufgebraucht werden. Im öffentlichen Geschäftsverkehr ist die Mini-GmbH dazu verpflichtet, das Kürzel „UG haftungsbeschränkt“ zu benutzen, um Geschäftspartner über die beschränkte Haftung zu informieren. Der Gewinn einer Mini-GmbH muss quartalsweise zurückgelegt werden, um im Falle einer Umwandlung in eine GmbH das vorgesehene Stammkapital von 25.000 Euro aufzubringen.

Die Ein-Euro-GmbH darf drei Gesellschafter nicht überschreiten und bedarf einer notariellen Beurkundung nach § 3 GmbHG. Die dafür entstehenden Kosten sind überschaubar und liegen im unteren zweistelligen Bereich. Allerdings muss für die Rechtsberatung eines Anwalts und Steuerberaters nochmals 500 Euro eingeplant werden.

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