Das Gesamthandseigentum ist dadurch charakterisiert, das das Eigentumsrecht einer Sache mehreren Personen zusteht. Demzufolge ist jede Person Eigentümer der ganzen Sache und nicht nur eines Teils. Im Rahmen des Gesamthandseigentums ist allerdings das Verfügungsrecht der Eigentümer beschränkt. Im Gegensatz zum Bruchteilseigentum existieren beim Gesamthandseigentum keine gesonderten Eigentumsanteile über die eine Einzelverfügung der Eigentümer möglich wäre. Anwendung findet das Gesamthandseigentum bei Gütergemeinschaften und Erbengemeinschaften.
Indirekt bestehen beim Gesamthandseigentum einzelne Anteile im Falle einer Erbengemeinschaft gem. § 2033 BGB. Der Anteil eines Eigentümers am Gesamthandseigentum wird nicht ins Grundbuch eingetragen. Grundsätzlich ist die Verfügung und Verwaltung des Gesamthandseigentums nur gemeinschaftlich möglich. Die Einlage eines Gesellschafters mit Gesamthandseigentum zu erbringen ist aufgrund der gemeinschaftlichen Verfügungsrechte nicht möglich. Wie die Einlage eines Gesellschafters zu leisten ist regelt das Handelsgesetzbuch und etwaige Regelungen im Geschäftsplan der Gesellschaft.
Da diese gemeinschaftliche Verantwortlichkeit, insbesondere bei Erbengemeinschaften, schwer zu realisieren ist, steht jedem Miterben die Möglichkeit zur Verfügung seinen Auseinandersetzungsanspruch geltend zu machen um ein Ende der gesamthänderischen Verfügung und Verwaltung zu erwirken.
Eine Antwort zu “Gesamthandseigentum”
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26. Oktober 2010 um 13:32
[…] der ganzen Sache und nicht nur eines Teils. Details zum Thema finden Leser im Artikel zum Gesamthandseigentum in kompakter […]