Gewerbe Immobilienfonds
Okt 01

Mit GuV wird die Gewinn- und Verlustrechnung als Bestandteil des Jahresabschlusses abgekürzt, die zur Information externer Bezugsgruppen zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens dient.  Gegenstand der GuV ist die Berechnung des Gewinns eines Unternehmens durch die Darstellung der Aufwendungen und Erträge innerhalb eines Geschäftsjahres. Im Falle das die Erträge die Aufwendungen überschreiten hat das Unternehmen Gewinn bzw. falls die Aufwendungen die Erträge übersteigen Verlust erwirtschaftet.

Jede Person die Kaufmann im Sinne des § 1 HGB ist, hat im Rahmen des Jahresabschlusses gem. § 242 HGB aus seiner Buchführung eine GuV zu erstellen. Detaillierte Vorgaben zur Erstellung der GuV sind im HGB, IFRS und US-GAAP gesetzlich geregelt. Grundsätzlich besteht eine Veröffentlichungspflicht für die GuV. Ausgenommen von der Publizierungspflicht sind gem. § 5 PublG Einzelkaufleute und Personengesellschaften unter Maßgabe erweiterte Angaben zur Ertragslage in der Bilanz zu tätigen.

Im Gegensatz zur Bilanz, die eine Zeitpunktrechnung darstellt, erfolgt bei der GuV eine Zeitraumrechnung hinsichtlich des Unternehmenserfolgs einer Rechnungsperiode. Bezüglich des formalen Aufbaus der GuV gelten bestimmte Wahlmöglichkeiten. Zum einen hat der Unternehmer zu entscheiden ob der Aufbau in Konten- oder Staffelform erfolgen soll. Zudem besteht die Option die GuV nach dem Brutto- oder Nettoprinzip zu erstellen. Dabei werden bei Anwendung des Bruttoprinzips die verschiedenen Posten als Einzelpositionen ausgewiesen. Schlussendlich besteht ein Wahlrecht bei der Methode der Berechnung zwischen dem Gesamtkostenverfahren und dem Umsatzkostenverfahren. Unterschiedlich gestalten sich bei diesen Methoden die Verrechnung und die Gruppierung der Kostenarten.

Einen Kommentar schreiben

Du musst eingeloggt sein, um einen Kommentar zu schreiben.