Das Patentgesetz stellt den rechtlichen Rahmen zum Schutz von neuschöpferischen Entwicklungen zur Verfügung. Im Patentgesetz werden in den §§ 1-25 PatG das Patent und die durch dieses schützenswerten Erfindungen definiert. Neben den typischen Verfahren und Erzeugnissen können auch biologische Materialien und daraus erstellte Erzeugnisse geschützt werden. Das Patentgesetz regelt ferner etwaige Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche eines Patentinhabers.
Laut dem Patentgesetz sind der menschliche Körper, Zellen und Gensequenzen im Sinne des §1a PatG nicht patentierbar. Darüber hinaus können keine Patente auf Erfindungen oder Erzeugnisse angemeldet werden, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen. Wird in eine Existenzgründung ein schützenswertes Verfahren oder Erzeugnis beispielsweise aus einem Businessplan Wettbewerb eingebracht, sind entsprechende Kosten für die Anmeldung eines Patents im Finanzierungsplan von dem zugrundeliegenden Geschäftsplan einzuarbeiten.
Sämtliche Streitigkeiten und Entscheidungen zum Bestehen oder Nichtbestehen von Patenten erfolgt über das Bundespatentgericht. Vor diesem werden das in den §§ 73-80 PatG geregelte Beschwerdeverfahren, das Nichtigkeitsverfahren im Sinne von §§ 81ff. PatG und das Zwangslizenzverfahren nach §§ 81ff., 85 PatG durchgeführt.
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